Satzung
 

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Club führt den Namen: „VW Styler Ahlen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird das Kürzel e.V. dem Namen beigefügt.

(2) Sitz des Clubs ist: Ahlen

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Zweck des Clubs ist die Vertretung und die Unterstützung der Mitglieder an den Automobilmarken der Volkswagen AG. Das soll in erster Linie erreicht werden durch Erfahrungsaustausch zwischen Gleichgesinnten, gegenseitiger Unterstützung bei Problemen an den Fahrzeugen und Zusammenarbeit mit Autohäusern. Zweckmäßig ist vorauszusetzen, dass ein gewisser Teamgeist zu herrschen hat. Dies bedeutet, dass die Mitglieder menschlich miteinander umgehen und einen Zusammenhalt nicht nur demonstrieren und in der Theorie beherrschen, sondern auch in der Praxis ausführen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.


§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand  nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
(3) Die Probezeit von 2 Monate beginnt mit Abgabe des Antrags. Währende dieser Probezeit ist das Mitglied nicht stimmberechtigt. Nach der Probezeit bekommt das Mitglied die Clubrepräsentativen Sachen ausgehändigt (Autoaufkleber etc.).
(4) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig,
c. durch Ausschluss aus dem Club.
(5) Ein Mitglied, das im erheblichen Maß gegen die Clubinteressen verstoßen hat sowie grob seine Pflichten (z.B. Beitrag 2x nicht gezahlt) als Clubmitglied missachtet hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Club ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder
schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§ 6 Jahresbeitrag

(1) Der Club erhebt Mitgliedsbeiträge deren Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festsetzt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(2) Der Jahresbeitrag ist im Voraus am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Die Zahlung erfolgt auf das Vereinskonto.
(3) Mögliche Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Besondere Vorhaben in diesem Sinne, sind die eigene jährliche Orientierungsfahrt, Saisonpartys, Sponsorengeburtstage und sonstige Veranstaltungen mit Clubpräsenz.


§ 7 Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten

Die Mitgliedschaft begründet Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Club.
(1) Rechte:
a. Es gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Clubmitglieder.
b. Die Mitgliedschaft ist nach § 38 Satz 1 BGB nicht übertragbar und nicht vererblich. Nach § 38 Satz 2 BGB kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen
werden.
c. Jedem Mitglied steht das Recht auf aktive Teilnahme am Clubleben zu, insbesondere: das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und
Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Pflichten:
a. Mit dem Beitritt zum Club erkennt das Mitglied die Satzung an.
b. Die Mitglieder müssen aufgrund ihres Beitritts die Clubzwecke und die gemeinsamen Interessen fördern. Sie sind verpflichtet, hierzu mit den übrigen Clubmitgliedern zusammenzuarbeiten. Daraus folgt, dass sie eine Loyalitätspflicht zum Club haben und clubschädigendes Verhalten zu unterlassen haben. Zu diesen Förderpflichten gehört auch die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern
sowie zu geringfügigen Dienstleistungen, die mehr zum Bereich der Gefälligkeiten zählen.
c. Die Mitglieder haben satzungsgemäß die Pflicht zur Leistung finanzieller Beiträge, die die Grundlage für die Finanzverwaltung des Clubs bilden. Neben den Beiträgen kommen außerordentliche Umlagen in Betracht, die zur Deckung eines finanziellen Sonderbedarfs oder von unerwarteten Fehlbeständen erforderlich sind.
d. Bei angesetzten auswärtigen Treffen bei denen der Club präsentiert wird, ist das Tragen der Clubkleidung Pflicht. An jedem Auto welches als Clubauto angemeldet wird, muss ein Clubaufkleber angebracht sein. Die Größe, Farbe und die Position des Aufklebers bleibt einem Mitglied selbst überlassen. 

§ 8 Organe

Die Organe des Clubs sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand

(1) DerVorstand wird von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Der Vorstand des Clubs besteht aus dem 1.,  2. und 3. Vorsitzenden, dem 1.Schriftführer und 2. Schriftführer und dem 1. Kassenwart sowie dem 2. Kassenwart. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungbefugnis. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(2) Das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor dem Ende der Amtsperiode ist möglich durch:
1. den Widerruf durch die Mitgliederversammlung wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt oder sich eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung abzeichnet.
2. Bei einer Rücktrittserklärung


§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a.) Führung der laufenden Geschäfte
b.) Einberufung der Mitgliederversammlung
c.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
d.) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
e.) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschluss von Mitgliedern
f.) Verwaltung des Vereinsvermögens
g.) Ausführung der Vereinsbeschlüsse


§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Anträge können innerhalb von zwei Wochen ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sind.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.


§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Genehmigung der Jahresplanung
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
3. Wahl des Vorstands
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie nach Setzung übertragenen Aufgaben
5. Beschluss über die Clubauflösung
6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
7. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Clubinteresse es erfordert oder wenn mindestens 35% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(3) Über die Beschlüsse die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen und für den fall der Auflösung ebenfalls ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe.





§ 14 Kassenprüfer

(1) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt.
(2) Der Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Clubs auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(3) Der Kassenprüfer darf kein Vorstandsmitglied sein.


§ 15 Strafen

Der Vorstand kann unter Einberufung der Mitgliederversammlung Strafen aussprechen.
Strafen werden dann ausgesprochen, wenn eine vorsätzliche Verletzung der Straßenverkehrsgesetze vorliegt, unter anderem: StVG, StVO, StVZO, StGB, BGB. Wird bei angesetzten Treffen keine Clubkleidung getragen, wird dieser Verstoß mit 5€ geahndet.


§ 16 Auflösung des Clubs und Anfall des Clubvermögen

Die Auflösung des Clubs sowie die Zwecksänderung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder herbeizuführen, wenn diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, beruft der Vorstand binnen 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung ein die unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Clubs wird das Clubvermögen zu wohltätigen Zwecken verwendet.
 
   
 
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